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Garantiebedingungen

Garantiebedingungen für Fahrräder

Die Garantie Ihres zuständigen Aspect-Händlers umfasst wie folgt: 

  • Eine lebenslange Garantie auf Rahmen und Starrgabel, vorausgesetzt dass die Bedienungs- und Aufbewahrungsvorschriften eingehalten werden*
  • Guten Betrieb von Federgabel, Hinterdämpfung, Federungsteilen und sonstiger Ausstattung und zwar für 1 (ein) Jahr vorausgesetzt, dass die in dieser Bedienungsanleitung angegebenen Bedienungs- und Aufbewahrungsvorschriften eingehalten werden. 

Die Garantiefrist beginnt ab Kaufdatum des Fahrrads, das in der Garantiekarte angegeben und mit dem Kassenbeleg bzw. einem anderen Kaufnachweis bestätigt ist.
Die Garantie auf Zubehör- und Bauteile, die natürlichem Verschließ während der Fahrradnutzung unterliegen (Reifendecken, Reifenschläuche, Felgen, Ketten, hintere und vordere Ritzel, Lager, Rollen und austauschabare Schaltaugen, Kabel und Kabelschutz, Bremsbeläge, Hebel und Lenkergriffe, Sattelüberzüge, Speichen etc.) gilt nur für festgestellte verdeckte Material- und Konstruktionsfehler.

*Die Garantie für Ihr Aspect Fahrrad erlischt, falls:

  1. das Fahrrad nicht bestimmungsgemäß, unter extremen Bedingungen (Sprünge, Abstürze u.ä.), zur Teilnahme an Sportwettkämpfen, zwecks Vermietung oder bei Verletzung der Bedienungs- und Aufbewahrungsbedingungen genutzt wurde;
  2. das Fahrrad an einem Verkehrsunfall beteiligt war;
  3. das Fahrrad durch eine Person eingestellt bzw. repariert wurde, die nicht von einem Aspect-Händler zugelassen ist
  4. der Fahrradbesitzer oder eine nicht von einem Aspect-Händler dafür zugelassene Person die Werkspezifikation bzw. die Konstruktion des Fahrrads geändert (angepasst) und vom Hersteller nicht vorgesehene Baugruppen, Bauteile, Ausstattung am Fahrrad installiert hat;
  5. der Besitzer das Fahrrad der Wartung nicht oder nicht fristgemäß unterzogen hat;
  6. der Fahrradbesitzer die Empfehlungen einer vom jeweiligen Aspect-Händler zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Garantie und der verlängerten Garantie zugelassenen Person nicht erfüllt hat;
  7. die Garantiekarte bzw. anderes Dokument, das den Kauf des Fahrrads nachweist, aus den vom Fahrrad-Besitzer zu vertretenden Gründen verloren gegangen ist.

 

Erlischt die Garantie aus Verschulden des Fahrradbesitzers oder beendet da die Garantiefrist, ist das Fahrrad ausschließlich auf eigene Kosten des Fahrradbesitzers zu reparieren.
Sollten Mängel oder Beschädigungen des Fahrrads festgestellt werden, die während der Garantiefrist herstellungsbedingt aufgetreten sind, hat der Fahrradbesitzer das Recht auf kostenlose Reparatur oder Ersatz der beschädigten Teile zu Fristen und Bedingungen gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Rahmen der kostenlosen Garantiereparature können nur die Teile ersetzt bzw. eingestellt werden, die für herstellungsbedingt beschädigt erklärt wurden.